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Grünes Licht für Bodycam-Einsatz bei Bundespolizei

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Bei der Bundespolizei kann der Einsatz von Körperkameras beginnen! Der Personalrat im Bundesinnenministerium unterzeichnete am Freitag die Dienstvereinbarung zur Nutzung der sogenannten Bodycams („Motorola Si500“).

Sie regelt die Anwendung der Geräte, den Umgang mit den Aufnahmen und den Schutz der Identität der Beamten, wenn Clips an Dritte herausgegeben werden müssen – z.B. für Gerichtsverfahren. Die Beamten hatten die Sorge, ungewollt auf Plattformen wie z.B. YouTube, oder Internetseiten politischer Aktivisten zu erscheinen.

Bis 2020 sollen alle Bundespolizisten auf Streife eine Kamera erhalten. Ziel: weniger Angriffe auf Beamte, Beweissicherung.

Die wichtigsten Regeln

▶︎ Die Vorgesetzten entscheiden, wann und wo die Kamera eingesetzt wird!

▶︎ Die Kameras zeichnen schon im Bereitschaftsbetrieb 30 Sekunden Ton- und Bildmaterial auf („Pre-Recording“). Diese Funktion kann aber ausgeschaltet werden (z.B. bei Privatgesprächen, Toilettenbesuch) und ist innerhalb der Dienststellen sogar unzulässig. Allerdings kann die Aktivierung des Pre-Recording auch angeordnet werden.

▶︎ „Leistungs- und Verhaltenskontrollen“ anhand der Aufnahmen sind verboten! Auch für interne Ermittlungen dürfen die Aufnahmen nicht verwendet werden. Heißt: Die Aufnahmen dienen (nach Paragraf 27a Bundespolizeigesetz) ausschließlich dem Schutz der Beamten oder Dritter, der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder im Einzelfall der Gefahrenabwehr.

▶︎ Beamte haben die Möglichkeit, von ihnen erstellte Aufnahmen eigenständig für die weitere Verarbeitung zu sperren. Nur wenn sie tatsächlich für die Arbeit der Bundespolizei (Paragraf 27a, s.o.) benötigt werden, kann der Leiter einer Dienststelle die Sperrung aufheben.

▶︎ Knackpunkt: Die Aufnahmen der Bodycams können auch für die nachträgliche „Überprüfung der Rechtmäßigkeit von aufgezeichneten polizeilichen Maßnahmen“ (Paragraf 27a Abs. 4 Nr. 3 BPolG) verwendet werden. In diesem Fall werden alle nicht relevanten Teile des Videos gelöscht, Namensschilder und Gesichter unkenntlich gemacht, Stimmen verzerrt.

▶︎ Und: Nach Bundesdatenschutzgesetz können Dritte sich bei der Bundespolizei nach von ihnen gespeicherten Aufnahmen erkundigen. Auch hierbei werden Aufnahmen anderer Personen, insbesondere von Polizisten nicht weitergegeben.

Übrigens: Die Clips werden 30 Tage lang gespeichert – auf Servern des US-Anbieters Amazon.

Lieber Papst Franziskus

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